Kommunalwahl-Hinweise

12. März 2020: Aus gegebenem Anlass (u. a. COVID-19 / Coronavirus SARS-CoV-2) wird auf die allgemeinen Regelungen hingewiesen.

Aus gegebenem Anlass (u. a. auch im Hinblick auf COVID-19 / Coronavirus SARS-CoV-2) weist die Geschäftsstelle der VG Schwarzach u.a. auf die Regelung des § 23 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GLKrWO hin.

In den Gebäuden der Wahllokale sind flächendeckend Möglichkeiten zum Händewaschen vorhanden. Das Robert-Koch-Institut sieht das regelmäßige und gründliche Waschen der Hände mit Seife als die geeignetste Maßnahme, um die Verbreitung von Viren einzudämmen. Die Verwaltung stellt den Wahllokalen ausreichend Seife und Desinfektionsmittel zur Verfügung. Empfohlen werden außerdem die üblichen Hygieneregeln, die vor der Ansteckung mit infektiösen Atemwegserkrankungen schützen. Dazu gehört das Einhalten der Husten- und Niesetikette, sprich sich nicht in die Hände zu husten oder zu niesen, sondern in die Ellenbeuge oder ein Taschentuch, das danach sofort entsorgt wird. Entsprechende Hinweise werden in den Wahllokalen ausgehängt. Für die Stimmabgabe stellt das Wahlamt wie bei jeder Wahl Stifte zur Verfügung. Jede Wählerin und jeder Wähler kann aber auch seinen eigenen Stift zur Stimmabgabe nutzen, sofern diese schwarz oder blau schreiben und nicht nachträglich entfernbar sind.

Wählen bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung oder Quarantäne: Ist es einer wahlberechtigten Person auf Grund einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich das Wahllokal aufzusuchen, können am Sonntag, 15. März 15:00 Uhr, noch Briefwahlunterlagen ausgestellt werden. Das gilt für Erkrankungen jeder Art und natürlich auch für Menschen in Corona-Quarantäne.

Zum Nachweis der plötzlichen Erkrankung verweisen wir auf Büchner, Erl. 8 zu § 23 GLKrWO: Die bloße Behauptung, ein Wahlberechtigter sei plötzlich erkrankt, reicht nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich ein Attest oder zumindest eine telefonische Bestätigung des behandelnden Arztes.

Die Unterlagen können am Sonntag von 8 bis 15 Uhr in der Geschäftsstelle der VG Schwarzach, Marktplatz 1, 94374 Schwarzach, von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden.

Damit die Briefwahlunterlagen ausgestellt werden können, muss die bevollmächtige Person folgende Dokumente im Original vorlegen: Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins/Briefwahlunterlagen (z.B. Rückseite der Wahlbenachrichtigung), gesonderte schriftliche Vollmacht zur Abholung der Briefwahlunterlagen, Nachweis über die plötzliche Erkrankung (z. B. ärztliche(s) Attest/Bescheinigung). Der Antrag und die Vollmacht müssen jeweils vollständig ausgefüllt und von der erkrankten Person handschriftlich unterschrieben sein.

Eine Ausstellung von Briefwahlunterlagen im Wahllokal ist nicht möglich. Die Briefwahlunterlagen müssen danach bis spätestens Sonntag, 17.30 Uhr in der Geschäftsstelle der VG Schwarzach vorliegen, damit sie rechtzeitig den entsprechenden Briefwahlbezirken der vier Mitgliedsgemeinden im Rahmen der Briefwahl ausgezählt werden können.

Nähere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2020/200309-aktuelle-informationen-zum-coronavirus/

https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern